Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (Paragraphen 1497, ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts vergleiche OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist "von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Berechtigten kommt also Unterbrechungswirkung zu.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L23