Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Rechtssatz

Der Enteignungswerber (das Eisenbahnunternehmen) hat es in der Hand, einen allfälligen Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen zu lassen, indem er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet. Geschieht dies, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG irreversibel, selbst wenn der (zunächst verwirklichte) Zweck in späterer Folge aufgegeben wird vergleiche VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L16