Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Der Enteignungswerber (das Eisenbahnunternehmen) hat es in der Hand, einen allfälligen Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen zu lassen, indem er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet. Geschieht dies, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG irreversibel, selbst wenn der (zunächst verwirklichte) Zweck in späterer Folge aufgegeben wird vergleiche VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179, mwN.)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L16