Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz EisbEG 1954 scheint die Auffassung, es komme hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs nicht auf die Antragstellung, sondern bloß auf das Verstreichen der Frist vor Ergehen der über den Antrag absprechenden Entscheidung an, zu stützen. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des offenkundig mit der Regelung verfolgten Ziels ist aber der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach der Anspruch dann nicht erlischt, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Zehnjahresfrist geltend gemacht und weiter verfolgt wurde, selbst wenn eine Entscheidung darüber erst nach Ablauf von zehn Jahren ergeht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L14.1