Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Rechtssatz

Eine konkrete Zweckfestlegung im Enteignungsbescheid ist einerseits deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegebene Zweck im öffentlichen Interesse liegt, andererseits erfordert auch eine allenfalls gebotene Rückübereignung Klarheit darüber, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L12