Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Eine konkrete Zweckfestlegung im Enteignungsbescheid ist einerseits deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegebene Zweck im öffentlichen Interesse liegt, andererseits erfordert auch eine allenfalls gebotene Rückübereignung Klarheit darüber, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L12