Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
GRS wie 90/03/0003 E 30. September 1992 RS 6
Der in einem Enteignungsbescheid ausgesprochene öffentliche
Zweck der Enteignung ist zufolge des hoheitlichen Charakters
des Verwaltungsaktes einer nachträglichen Modifikation durch
die Parteien des seinerzeitigen Enteignungsverfahrens nicht
zugänglich.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L10