Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0003 E 30. September 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Der in einem Enteignungsbescheid ausgesprochene öffentliche

Zweck der Enteignung ist zufolge des hoheitlichen Charakters

des Verwaltungsaktes einer nachträglichen Modifikation durch

die Parteien des seinerzeitigen Enteignungsverfahrens nicht

zugänglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L10