Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Rechtssatz

Die Wendung im (durch Paragraph 37, Absatz 4, EisbEG 1954 für Rückübereignungsverfahren verwiesenen) Paragraph 18, Absatz eins, EisbEG 1954, wonach es dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen frei steht, "binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht" zu begehren, ist offen auch für den Fall, dass durch die Behörde der entsprechende Antrag abgewiesen und ihm erst im Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeweg stattgegeben wurde. Auch diesfalls tritt Rechtskraft der Enteignungsentscheidung ein, womit die dreimonatige Frist für die allfällige Anrufung des Zivilgerichts zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung in Gang gesetzt wird. Diese Sichtweise entspricht dem von den Materialien Regierungsvorlage 225 Blg. NR 22. Gesetzgebungsperiode genannten, in der systematischen Gliederung des Gesetzes ("A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" bzw. "B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht") zum Ausdruck kommenden Ziel der Novelle durch das Außerstreit-Begleitgesetz, wonach die Entschädigung im Streitfall - also in Ermangelung einer Einigung zwischen Enteignetem und Eisenbahnunternehmen bzw. wenn sich einer der Beteiligten nicht mit der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung zufrieden gibt - durch das "Gericht" (nämlich das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Enteignungsgegenstand liegt; vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, EisbEG 1954) festgesetzt werden soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L06