Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0108

Rechtssatz

Die vom Gesetz vorgegebene Zuständigkeitsverteilung (behördliche Entscheidung über die Enteignung bzw. Rückübereignung samt damit verbundenen Gegenansprüchen auf Enteignungsentschädigung bzw. deren Rückersatz; Entscheidung des im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgerichts nur über Enteignung bzw. Rückübereignung; Entscheidung des Zivilgerichts über die Festsetzung der Entschädigung bzw. deren Rückersatz) gilt auch für eine Konstellation, wenn mit der behördlichen Entscheidung der Antrag (auf Enteignung bzw. Rückübereignung) abgewiesen und demgemäß gar keine Entscheidung über eine Entschädigung bzw. deren Rückersatz getroffen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L05