Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Die vom Gesetz vorgegebene Zuständigkeitsverteilung (behördliche Entscheidung über die Enteignung bzw. Rückübereignung samt damit verbundenen Gegenansprüchen auf Enteignungsentschädigung bzw. deren Rückersatz; Entscheidung des im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgerichts nur über Enteignung bzw. Rückübereignung; Entscheidung des Zivilgerichts über die Festsetzung der Entschädigung bzw. deren Rückersatz) gilt auch für eine Konstellation, wenn mit der behördlichen Entscheidung der Antrag (auf Enteignung bzw. Rückübereignung) abgewiesen und demgemäß gar keine Entscheidung über eine Entschädigung bzw. deren Rückersatz getroffen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L05