Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Wenn das EisbEG 1954 normiert, dass im Enteignungsbescheid sowohl über die Enteignung an sich als auch über die dafür festzusetzende Entschädigung abzusprechen ist (Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2,), dass eine "Berufung" gegen die behördliche Entscheidung über die Enteignung, nicht aber über die Enteignungsentschädigung zulässig ist (Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz) und dass es den Parteien freisteht, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht zu beantragen, wobei mit der Anrufung des Gerichts die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt (Paragraph 18, Absatz 2, dritter und vierter Satz), wird klargestellt, dass das - die bisherige Berufungsbehörde insoweit ersetzende - VwG (anders als die Behörde) nur über die Frage der Enteignung, nicht aber über den daraus resultierenden Entschädigungsanspruch, zu entscheiden hat. Gleiches gilt für eine allfällige Rückübereignung nach Paragraph 37, EisbEG 1954, weil gemäß Paragraph 37, Absatz 4, EisbEG 1954 auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung Paragraph 18, Absatz eins, über die Anrufung des Gerichts anzuwenden ist: Dementsprechend entscheidet das VwG nur über die Frage der Rückübereignung, nicht aber über den aus dieser Entscheidung resultierenden Gegenanspruch auf Rückersatz der Enteignungsentschädigung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L04