Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0108
Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (Paragraph 37, Absatz eins, EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (Paragraph 37, Absatz 2, EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L03