Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0086
Bezüglich des nicht-kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie ist auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 3, KflG 1999 dem nach Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Konzession (Paragraph eins, Absatz 3,) zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz leg. cit. und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KflG 1999 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KflG 1999 nicht vorliegt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausschließungsgründen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KflG 1999 zu erfolgen hat vergleiche VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L02