Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0080

Rechtssatz

Die Waffenbehörden und das VwG haben auch im Falle der Diversion eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, m. w.H.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030080.L01