Verwaltungsgerichtshof
30.07.2018
Ra 2018/03/0080
Die Waffenbehörden und das VwG haben auch im Falle der Diversion eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, m. w.H.).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030080.L01