Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0074
Paragraph 24 h, LuftfahrtG 1958 normiert durch die beispielhafte Aufzählung der zu regelnden Inhalte nicht abschließend den Regelungsumfang der Verordnung (Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise), sondern legt demonstrativ fest, welche Regelungsbereiche mittels Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen insbesondere vorzuschreiben sind. Dabei ist auch das weite Verständnis des Begriffs der Sicherheit der Luftfahrt ausschlaggebend, zu dem angesichts der damit offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr die Betriebs- und Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen zählt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157). Durch die Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise soll demnach die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet werden, die Regelungen der Verordnung LBTH 67 liegen im Rahmen der die Sicherheit der Luftfahrt bezweckenden Verordnungsermächtigung des Paragraph 24 h, LuftfahrtG 1958.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L08