Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0074
Mit Paragraphen 24 c und 24 f LuftfahrtG 1958 werden Regelungen für verschiedene Geräte mit jeweiligen Besonderheiten, unter Rücksichtnahme auf Größen, Gewicht, Einsatzbereich sowie Art der Nutzung und einem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiko bzw. Gefährdungspotenzial (allfällig auch im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre bei zur Aufnahme von Videos bzw. Fotos betriebenen unbemannten Luftfahrzeugen) getroffen und derart gerade nicht Gleiches, sondern Ungleiches ungleich behandelt. Durch diese differenzierten Regelungen der Paragraphen 24 c, ff LuftfahrtG 1958 wurden den dadurch bedingten unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen vergleiche ErläutRV 2299 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 4).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L06