Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0074
Der Begriff der Sicherheit der Luftfahrt ist weit zu verstehen, indem er nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde umfasst vergleiche idS VwGH 28.2.2014, 2012/03/0010; VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157; VwGH 11.12.1985, 3141/79). Angesichts der mit der gesetzlichen Regelung des Paragraph 24 f, LuftfahrtG 1958 offensichtlich bezweckten Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenvermeidung ist auch hier ein solch weites Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Erforderlich nach diesem Verständnis dieser Bestimmung sind daher all jene Bedingungen, Befristungen bzw. Auflagen, welche die Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt bezwecken bzw. zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt dienen vergleiche die idZ zum KFG 1967 ergangene Rechtsprechung VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021; vergleiche idS weiters VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L04