Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ra 2018/03/0074
Verfahrensrechtlich ist bei Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen vergleiche idS VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 26.6.2009, 2008/02/0413).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L03