Verwaltungsgerichtshof
04.09.2018
Ra 2018/03/0073
GRS wie Ra 2014/07/0005 B 28. Mai 2014 RS 2
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht. Findet sich eine derartige Darstellung in der Darstellung der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, so reicht dies nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vergleiche B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L01