Verwaltungsgerichtshof
02.08.2018
Ra 2018/03/0072
In Paragraph 14, Absatz eins bis 3 SeilbG 2003 wurde nicht von der Ermächtigung gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwH). Für die Angelegenheiten des Paragraph 14, SeilbG 2003, welche in erster Instanz vom BMVIT vollzogen wurden, ist daher das BVwG zuständig. Daran vermag die neue Rechtslage nach der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der RL 2000/9/EG nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030072.L04