Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0072

Rechtssatz

Der sowohl dem SeilbG 2003 als auch dem EisenbahnG 1957 zugrundliegenden Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen", der gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Artikel 102, Absatz 2, leg. cit. taxativ - als "Verkehrswesen" - genannten Angelegenheiten. Im SeilbG 2003 sind die Angelegenheiten zuständigkeitshalber auf den BMVIT (Paragraph 14, leg. cit.) und den Landeshauptmann (Paragraph 13, leg. cit.) aufgeteilt. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG bezüglich Paragraph 13, SeilbG 2003 Gebrauch gemacht und für die dort genannten Angelegenheiten die Zuständigkeit des Landeshauptmanns und zudem in Paragraph 13, Absatz 3, SeilbG 2003 für den Landeshauptmann eine Delegationsmöglichkeit an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, wodurch diese Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundesverwaltung werden. Gleiches gilt für die in Paragraph 14, Absatz 4, SeilbG 2003 für den BMVIT vorgesehene Ermächtigung, im Einzelfall seine behördliche Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann zu übertragen. Erfolgt eine derartige gesetzlich vorgesehene Delegation, mit der der BMVIT seine Zuständigkeit zu Gunsten des Landeshauptmannes aufgibt, kommt ebenfalls die Ermächtigung gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG zum Tragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030072.L03