Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Als Kosten nennt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sowohl die Kosten, welche infolge technischer Anpassungen der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen (oder jene in Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. aufgezählten Kosten), als auch die durch die Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten. Die Kostenentscheidung hat demnach nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 auch jene Kosten (und deren Aufteilung) zu umfassen, die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entstehen vergleiche auch VfGH 1.12.2016, A 4 aus 2016,). Auch die Formulierung des Paragraph 48, Absatz 4, leg. cit. spricht für eine solche Auslegung, weil dort von der "Kostenfestsetzung" gesprochen wird, was darauf schließen lässt, dass die in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. genannten Kosten betragsmäßig festzusetzen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J04