Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0049

Rechtssatz

Ausgehend von der Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, WaffG 1996 setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel, sofern nicht Offenkundigkeit vorliegt, auf gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen voraus vergleiche VwGH 20.1.2017, Ra 2015/03/0062).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030049.L01.1