Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2018/03/0039
Das in Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 enthaltene Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, richtete sich, soweit nicht (unter anderem) in Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. etwas anderes bestimmt ist, auch an den verantwortlichen Piloten (VwGH 22.10.2012, 2011/003/0141); dies unbeschadet der Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Luftverkehrsunternehmens nach außen Berufenen bzw. der allfälligen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG vergleiche zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Hubschrauberunternehmens für eine nicht bewilligte Außenlandung VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L05