Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0039

Rechtssatz

Das in Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 enthaltene Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, richtete sich, soweit nicht (unter anderem) in Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. etwas anderes bestimmt ist, auch an den verantwortlichen Piloten (VwGH 22.10.2012, 2011/003/0141); dies unbeschadet der Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Luftverkehrsunternehmens nach außen Berufenen bzw. der allfälligen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG vergleiche zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Hubschrauberunternehmens für eine nicht bewilligte Außenlandung VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L05