Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Slbg JagdG 1993 regelt nur den jagdrechtlichen Zusammenhang von Eigenjagdgebieten, wenn hier - ausdrücklich - auf den Zusammenhang "im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, abgestellt wird, also im Sinne jener Regelung, die die Voraussetzungen für die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagd festlegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0127

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L05