Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2018/03/0035
Paragraph 12, Absatz eins, Slbg JagdG 1993 regelt nur den jagdrechtlichen Zusammenhang von Eigenjagdgebieten, wenn hier - ausdrücklich - auf den Zusammenhang "im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, abgestellt wird, also im Sinne jener Regelung, die die Voraussetzungen für die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagd festlegt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L05