Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Schon deshalb tritt eine verpönte Doppelverfolgung iSd Artikel 4, des 7. ZP MRK nicht in den Blick vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L08