Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0022

Rechtssatz

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Schon deshalb tritt eine verpönte Doppelverfolgung iSd Artikel 4, des 7. ZP MRK nicht in den Blick vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L08