Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0022
Mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L02