Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg JagdG 1988) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Regelungen im Vlbg JagdG 1988 näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L26