Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Im Gegensatz zur jährlich erfolgenden - vorausschauenden - Abschussplanung, die alle in Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988 angeführten Grundsätze zu berücksichtigen hat, und für die das Vlbg JagdG 1988 ein mehrstufiges, schließlich in der Erlassung einer Verordnung für jede Wildregion mündendes Verfahren vorsieht, zielt die Anordnung von Abschussaufträgen und Freihaltungen allein auf die Verhütung von Schäden durch das Wild ab (Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg. JagdG 1988); diese Anordnung hat ausdrücklich ungeachtet des Abschussplanes zu ergehen und unterliegt auch nicht den für die Abschussplanung vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L19