Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Bei der Abschussplanung sind die Abschusszahlen so festzulegen, dass im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand bzw. in der jeweiligen Wildregion ein (übriger) Wildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des Paragraph 3, Vlbg JagdG 1988 entspricht vergleiche 38 Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, letzter Satz Vlbg JagdG 1988). Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung, insbesondere der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988), ist sohin bereits im Rahmen der Abschussplanung zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 3, Litera a, Vlbg JagdG 1988; 3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtages, S. 27 f).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L18