Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist nach Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden. Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG 2014 erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Spruch eines Erkenntnisses des VwG, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird (womit das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt, vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055), die materiellrechtlichen Grundlagen der getroffenen Entscheidung anzuführen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerde teilweise Folge gegeben und zum Beispiel eine Auflage ergänzt, geändert oder gestrichen wird, ohne dass auch hinsichtlich der bereits im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage eine Änderung vorgenommen werden sollte. Wird hingegen der Beschwerde stattgegeben und eine auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Grundlage abweichende Entscheidung getroffen oder erfolgt eine "Maßgabebestätigung", mit der die rechtliche Qualifikation geändert oder ergänzt wird, so sind im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses die dabei angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen anzuführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L13