Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Zwar sind Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen unbeachtlich vergleiche VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078) und führen für sich allein nicht zu dessen Befangenheit vergleiche VwGH 29.11.1994, 92/05/0139). Hat der Amtssachverständige jedoch nicht bloß sein Gutachten mit (unbeachtlichen) rechtlichen Ausführungen ergänzt, sondern ist er in der Verhandlung vor dem VwG - auch wenn er nicht förmlich die Rolle des Parteienvertreters für die belangte Behörde übernommen hat - auf Seiten der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden, ist dies mit der Stellung des zur Unparteilichkeit verpflichteten Amtssachverständigen nicht vereinbar und begründet Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L12