Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Zwar sind Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen unbeachtlich vergleiche VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078) und führen für sich allein nicht zu dessen Befangenheit vergleiche VwGH 29.11.1994, 92/05/0139). Hat der Amtssachverständige jedoch nicht bloß sein Gutachten mit (unbeachtlichen) rechtlichen Ausführungen ergänzt, sondern ist er in der Verhandlung vor dem VwG - auch wenn er nicht förmlich die Rolle des Parteienvertreters für die belangte Behörde übernommen hat - auf Seiten der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden, ist dies mit der Stellung des zur Unparteilichkeit verpflichteten Amtssachverständigen nicht vereinbar und begründet Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L12