Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0018

Rechtssatz

Der die belangte Behörde vertretende Organwalter ist nicht unparteiisch: er hat die von der belangten Behörde zu vertretenden (öffentlichen) Interessen nach Maßgabe der von ihr zu vollziehenden Gesetze zu vertreten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0020

Ra 2018/03/0019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L09