Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 VwSlg 19385 A/2016 RS 28
Im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw der Unbefangenheit von Sachverständigen ist es erforderlich, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen vergleiche dazu VwGH vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L06