Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2018/03/0018
Bei der Prüfung durch das VwG, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist, geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich seiner Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0020
Ra 2018/03/0019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L05