Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0025 E 21. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder die allenfalls erforderliche Durchführung von Vernehmungen rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 (Hinweis VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030005.L05