Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0004

Rechtssatz

Hat das VwG in der Sache zu entscheiden, und damit aufgrund der Beschwerde des Antragstellers über dessen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzusprechen, so hat es das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen. In diesem Fall hätte das VwG daher im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG 1996 die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B erteilt wird; die - dem VwG nicht mögliche - Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde ist in diesem Fall von der Waffenbehörde in Bindung an das Erkenntnis des VwG vorzunehmen, wobei es sich in diesem Fall nur um die Dokumentation der mit dem Erkenntnis des VwG bereits erteilten Bewilligung handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L03