Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/03/0004
Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L02