Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0004

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L02