Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0004

Rechtssatz

Ist die Revision zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie die Revision zutreffend aufzeigt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, schadet es nicht, dass der Revisionswerber das Erkenntnis des VwGH (von dem abgewichen wurde) fehlerhaft zitiert hat, da es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, der dem Auffinden dieser Rechtsprechung im Rechtsinformationssystem des Bundes (wo das genannte Erkenntnis veröffentlicht ist) nicht entgegenstand.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L01.1