Verwaltungsgerichtshof
23.02.2018
Ra 2018/03/0002
Betreffend den aus Personenschutzaufgaben abgeleiteten waffenrechtlichen Bedarf hat der Revisionswerber eingeräumt, dass er die behaupteten Personenschutzaufgaben "für ein Haus aus dem Hochadel in Liechtenstein" nicht näher konkretisieren bzw. glaubhaft machen könne, zumal er schon mehrfach dargelegt habe, dass es ihm auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht möglich sei, den Namen dieses Hauses zu nennen bzw. einen entsprechenden Werkvertrag oder ähnliches darzustellen. Damit wurde aber schon mangels näherer Aufgabenumschreibung vom Revisionswerber nicht konkret und im Einzelnen dargetan, woraus er für seine Person die von Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Der Hinweis darauf, dass der Revisionswerber das Gewerbe "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Berufsdetektive, eingeschränkt auf den Schutz von Personen" an einem bestimmten Standort ausübe, vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH).