Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/02/0311
GRS wie 99/02/0176 E 20. April 2001 RS 5
Die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Besch selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, legcit (Hinweis E 13. November 1967, 775/66, und 30. September 1998, 97/02/0543).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020311.L01