Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0183

Rechtssatz

Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang muss auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist vergleiche VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020183.L01