Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2018/02/0123
Auf das Vorhandensein anderer, nicht verstellter Fluchtwege und Notausgänge kommt es nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 20 Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitsstättenV 1998 nicht an, die ohne Einschränkung das Verstellen oder Einengen (jeglicher) Fluchtwege und Notausgänge verbieten.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L05