Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0096

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, die nach dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen

Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, und 27.3.2015, Ra 2015/02/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020096.L01