Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0074

Rechtssatz

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es dem VwG, welche Beweisergebnisse es für die Feststellungen heranzieht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/02/0075

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020074.L01