Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0282 B 25. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020063.L01