Verwaltungsgerichtshof
24.07.2019
Ra 2018/02/0034
Bekämpft der Beschwerdeführer nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L04