Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0034

Rechtssatz

Bekämpft der Beschwerdeführer nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L04