Verwaltungsgerichtshof
24.07.2019
Ra 2018/02/0034
Gemäß Paragraphen 14, Absatz 2, 64, Absatz 5, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben vergleiche VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L01