Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0003

Rechtssatz

Im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04