Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2018/02/0003
Im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04