Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2018/02/0003
Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar vergleiche VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L02