Verwaltungsgerichtshof
02.09.2019
Ra 2018/02/0003
Die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt oder bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt vergleiche VwGH 16.9.2011, 2010/02/0245). Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung bedeutet "ohne Verzug", damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar (VwGH 5.9.2008, 2007/02/0353). Zusätzlich ist aber auch das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen (VwGH 7.9.2007, 2007/02/0191).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L01