Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0486

Rechtssatz

Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/01/0485 B 28. Januar 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010486.L02