Verwaltungsgerichtshof
28.01.2019
Ra 2018/01/0486
Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/01/0485 B 28. Januar 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010486.L02