Verwaltungsgerichtshof
21.11.2018
Ra 2018/01/0461
Es widerspricht der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010461.L01